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Gründungsurkunde "St. Cäcilia" 1839 Pier

Der Kirchenchor "St. Cäcilia" 1839 Pier wurde lt. folgender Urkunde am 22. November 1839 gegründet.

Da nur noch sehr wenige Personen die "Deutsche Schreibschrift" lesen können, hier die "Neufassung":

"Choral- Gesang- Verein in der Pfarre Pier gebildet 1839"

Unterzeichnete Gesang-Liebhaber auf vorherige Einladung des Pfarrers zur Bildung eines Choral- Gesang- Vereins versammelt, haben nach vorheriger Beratung folgende Vereinbarung getroffen und zu deren pünktlichen Beobachtung durch ihres Namens Unterschrift sich verbindlich gemacht:

  1. Der Verein besteht unter der Oberaufsicht und Leitung des Herrn Pfarrers als Präses.
  2. Der Herr Lehrer und Organist Hommelsheim übernimmt es, die Mitglieder des Vereins im Choral- Gesange unter gefälliger Mitwirkung des Hochehrw. Herrn Vikars Hübbers unentgeldlich zu unterrichten, und zwar vorab und bis auf nähere Bestimmung wöchentlich dreimal, nämlich Montags, Mittwochs und Samstags Abends von 7 bis 8 Uhr im Schullokale zu ertheilen.
  3. Die Mitglieder des Vereins müssen diesem Unterricht regelmäßig und pünktlich beiwohnen, und derjenige, der ohne Erlaubniß des Präses, welche in der Regel nur wegen Krankheit oder ähnliche Verhinderungen ertheilt wird, eine Unterrichtsstunde versäumt, ist verpflichtet, dafür jedesmal sechs Pfennige als Strafe in die Vereinskasse zu zahlen.
  4. Da der Hauptzweck des Vereins in der Verherrlichung des Gottesdienstes besteht, so versprechen die Mitglieder auch, demselben, sobald sie zum Mitsingen beim Choralgesange in der Kirche fähige befunden werden, regelmäßig beizuwohnen, und sooft sie an Sonn- und Festtagen das Hochamt oder die Vesper versäumen, jedesmal sechs Pfennige in die Vereinskasse zu zahlen. Nur Krankheit und andere wichtige Verhinderungen können hierin entschuldigen.
  5. Die Mitglieder wählen jährlich unter sich durch Stimmenmehrheit einen Rendanten, der die Strafgelder monatlich einsammelt und am Fest der hl. Cäcilia Rechnung ablegt.
  6. Jedes Jahr soll am Fest der hl. Cäcilia für die Mitglieder des Vereins ein Hochamt gehalten werden und denselben aus den Strafgeldern und bei deren Unzulänglichkeit aus anderen Mitteln eine Recreation d. i. eine freie Zeche - worüber der Präses das Nähere zu betimmen sich vorbehält - gegeben werden.
  7. Wer ohne gehörige Entschuldigung dreimal nacheinander fehlt oder durch öfteres Ausbleiben die Ordnung stört, oder durch unordentliches Betragen dem Vereine Unehre macht, wird vom Vereine ausgeschlossen.
  8. Zu diesen Bestimmungen können immer noch andere hinzugefügt werden, jedoch nur mit Genehmigung der Mitglieder.
  9. Soll eine neue Verordnung getroffen werden, so kann dieses nur auf den Vorschlag des Präses, an den die einzelnen Mitglieder sich deshalb zu wenden haben, durch Abstimmung geschehen, und nach der Mehrheit der Stimmen sollen die anderen sich fügen.

So beschlossen und festgestellt
Pier, den 22. November 1839

        Der Präses:                                           Der Vikar:                                                  der Lehrer:
     J. H. Erckens, Pfr.                                     J. Hübbers                                                Hommelsheim

Die Mitglieder: Math. Jos. Spees / Wilh. H. Wirtz / Heinrich Dü... / Franz Joseph Breuer / Peter Zimmermann / Matthias Kuckhoff / Johann Marx / Wilh. Ed. Herpers / Jakob Wirtz / Wilhelm Wolf / Joseph Kuckhoff / Franz Kurtz / Heinrich Flatten / W. Breuer / H. Asselhoven / Frantzen / Peter Asslehoven

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